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(1) Entscheidende Kriterien für alle Forschungsprojekte legt die Satzung der Stiftung in § 2, Abs. 3 und 4 fest.
„Absatz 3: Die Stiftung fördert Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Erziehungswissenschaft, und angrenzender Wissenschaftsgebiete soweit sie versuchen, die Perspektiven und Handlungsprozesse von Kindern bei ihrer Auseinandersetzung mit der sie umgebenden Welt sichtbar und verstehbar zu machen. Dabei unterstützt sie vorrangig die Erarbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung von Theorien und Methoden der qualitativen Sozialforschung und dient insbesondere der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.“
„Absatz 4: Die Stiftung hat sich außerdem die Würdigung und Weiterentwicklung des Lebenswerkes von Martha Muchow zur Aufgabe gemacht.“
Im Sinne der Nachwuchsförderung können alle Forschungsprojekte gefördert werden, die diesen Vorgaben der Satzung entsprechen. Eine Altersbegrenzung für die Bewerbung besteht nicht. Förderanträge von Mitgliedern der Stiftungsorgane sind möglich unter folgenden Einschränkungen:
• Es darf kein persönlicher Vorteil entstehen (z.B. Honorar für eigene Leistungen oder eine Meldung über Drittmitteleinwerbung, die zur Gehaltsanhebung führt)
• Förderanträge von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern haben in jedem Fall Vorzug.
(2) Der Schwerpunkt liegt auf Feldforschung mit qualitativen Methoden sowie auf der Unterstützung von neuen Forschungsansätzen, die sonst
keine Unterstützung finden. Dabei soll darauf geachtet werden, dass nicht Momentaufnahmen sondern Lernprozesse im Zentrum der Forschung stehen und die komplexe Situation einzelner Kinder genügend berücksichtigt wird.
(3) Im Vordergrund steht die Projektförderung. Bei Sachkostenzuschüssen muss sichergestellt sein, dass das Forschungsprojekt den in Abs. (2)
genannten Kriterien entspricht. Teilstipendien sind möglich. Eine Zusammenarbeit mit anderen Förderinstitutionen wird befürwortet.
(4) Soziale Gesichtspunkte, z.B. feste Stelle an einer Hochschule mit Einbindung in Netze und Fördermöglichkeiten versus keine beruflichen Einkünfte können für die Entscheidung herangezogen werden. Dabei soll den Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben, die in der schwierigeren Situation leben und arbeiten.
(5) Das Verfahren der Entscheidung über Förderanträge ist abhängig von der Art des Förderantrages:
• Bei Anträgen für ein Forschungsvorhaben/Stipendium wird in einem zweistufigen Verfahren entschieden. Zunächst erfolgt eine Prüfung aller Anträge durch den Vorstand, der eine Vorauswahl trifft. Die Entscheidung über diese Vorauswahl erfolgt durch Vorstand und Beirat auf einer gemeinsamen Sitzung, zu der Bewerberinnen und Bewerber der Vorauswahl eingeladen werden. Im Einzelgespräch soll u.a. geklärt werden, welche Bezüge das jeweilige Forschungsprojekt zu den Zielen der martha muchow-stiftung aufweist. Entsprechend gibt es jährlich einen festgelegten Bewerbungstermin.
• Über die Gewährung von Zuschüssen zur Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder ihrer Darstellung und Diskussion auf wissenschaftlichen Tagungen kann nur entschieden werden, wenn ein entsprechender Text zur Beurteilung vorliegt. Das bedeutet z.B., dass ein Antrag auf Druckkostenzuschuss für eine Dissertation frühestens eingereicht werden kann, wenn die Arbeit und die Gutachten der universitären Öffentlichkeit zu Einsichtnahme vorliegen, in der Regel aber erst nach der wissenschaftlichen Aussprache (Disputation). Die Prüfung der vorgelegten Texte erfolgt durch zwei Mitglieder aus Vorstand und/oder Beirat. Diese werden für den konkreten Fall ad hoc bestimmt.
• Eine Bewerbung für den Studienpreis Kindheitsforschung kann einmal im Jahr zu einem festgelegten Termin erfolgen. Die Vergabe erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst trifft der Vorstand eine Vorauswahl. Die Entscheidung fällt dann auf einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Beirat.
(6) Im Falle der positiven Entscheidung für eine Fördermaßnahme wird eine Fördervereinbarung mit der/m BewerberIn getroffen (s. Anlage).
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel erfolgt bei Sachkosten durch die Vorlage der entsprechenden Belege und eines Abschlussberichtes, bei Teilstipendien nur in Form eines Abschlussberichtes und bei Druckkostenzuschüssen durch die entsprechenden Belege sowie ein Belegexemplar. Der Abgabetermin für den Abschlussbericht wird in der Fördervereinbarung festgelegt.